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Gut gerüstet für den Ernstfall

Wie ich selbst VORSORGE treffen kann für Unfall, Krankheit und Alter

Betreuungsverfügung - Vorsorge-Vollmacht - Patientenverfügung

(Joachim Krause)

© Joachim Krause 2005

 

 

1. Ist Vorsorge überhaupt notwendig?

 

Vorsorge, sich Sorgen machen ? – Wir sind in der Regel dankbar für jeden Tag, an dem alles eini­germaßen „normal“ abläuft. An Unfall, Krankheit und Alter denken wir in guten Zeiten nicht so gern. Unsere Gesellschaft hat andere Leit­bilder: Jung soll ich sein, immer fit, angetrieben von der Kraft von zwei Herzen! Doch dabei geraten wir in die Gefahr zu vergessen, dass es schnell auch ganz anders sein kann, dass Krankheiten oder Unfälle den gewohnten Rhythmus durcheinander bringen, oder dass Probleme auftreten, die mit dem Älter-Werden zu tun haben. Das Leben eines Menschen hat viele Gesichter.

 

Ein jegliches hat seine Zeit,
und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde:
geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit,
weinen hat seine Zeit, lachen hat seine Zeit,
klagen hat seine Zeit, tanzen hat seine Zeit,
suchen hat seine Zeit, verlieren hat seine Zeit,
behalten hat seine Zeit, wegwerfen hat seine Zeit,
schweigen hat seine Zeit, reden hat seine Zeit ...
(Die Bibel, aus dem Buch Prediger 3,1-7)

 

Und in dieser Erkenntnis haben Menschen schon in früheren Jahrhunderten versucht, sich auch auf Krisenzeiten vor­zubereiten, auch der Einsicht nicht auszuweichen, dass irgendwann unaus­weichlich auch das eigene Ende kommen wird.

 

„Wer weiß, wie nahe mir mein Ende! ...

Es kann vor Nacht leicht anders werden,
als es am frühen Morgen war ...

Lass mich beizeit mein Haus bestellen,

dass ich bereit sei für und für ... „
(Worte: 1686, Evangelisches Gesangbuch Nr. 530)

 

Vorsorge ist hier ein Stück Lebens-Klugheit. Es gilt auch hier und in diesem Leben noch manches Wichtige zu ordnen und zu re­geln!
Und gerade daran denken heute viele Menschen nicht: Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr wie gewohnt selbst regeln können. Dabei ist es doch in vielen Lebens-Bereichen selbstverständlich, dass wir Vorsorge treffen: z.B. im Krankheitsfall, bei der Altersvorsorge (Rente), wenn es um Vermögensbildung geht oder wenn wir Versiche­rungen abschließen, um uns gegen Risiken in unserem Leben abzusichern.

 

Aber ist für Krisenfälle in meinem Leben wirklich alles geregelt?

 

Ist für Krisenfälle in meinem Leben wirklich alles geregelt?
Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
Wer handelt und entscheidet dann für mich?

Wie kann ich erreichen, dass mein Wille auch dann Beach­tung findet, wenn ich mich selbst nicht (mehr) äußern kann?

Wer verwaltet mein Vermögen?

Wer erledigt meine Bankgeschäfte?

Wer sucht für mich einen Platz im Seniorenheim?

Wer kündigt meine Wohnung und meinen Telefonanschluss?

Wie werde ich ärztlich versorgt?

Wer entscheidet bei Operationen oder über die Abschaltung medizi­nischer Appa­rate?

Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürf­nisse?

 

Die Liste solcher Fragen ist lang, und sie kann einen bedrücken.

Die Frage ist, wer dann in einem solchen Ernstfall Entscheidungen treffen soll (und darf!), wenn ich – vorü­berge­hend oder auf Dauer – dazu selbst nicht mehr in der Lage bin. Wie kann ich sicherstellen, dass meine Wün­sche und Vorstel­lun­gen auch dann noch Beachtung finden?

 

Was passiert, wenn ich keine Vorsorge getroffen habe?

Hier zunächst ein Beispiel aus dem täglichen Leben:

Ein Ehepaar betrieb seit Jahren erfolgreich einen mittelständischen Betrieb. Beide waren Mitte dreißig, hatten zwei le­bendige Kinder, alle waren kerngesund, aktiv und leistungsfähig. Dann erlitt der Mann einen Ver­kehrsunfall, der ihn einige Monate auf die Intensivstation zwang, er musste mehrere Operationen über sich er­gehen lassen. Nach einem halben Jahr war er wieder zu Hause und sein Zustand besserte sich zusehends. Aber in der Zwischenzeit traten Prob­leme ganz uner­warteter Art auf: Die Gehaltszahlung an die Mitarbeiter konnte nicht erfolgen – nur der „Chef“ selbst durfte Überweisungen unterschreiben, und das war in seinem Zustand schlicht nicht mög­lich. Auch Materialbestellun­gen im Auftrag der Firma waren nur mit seiner Unter­schrift gültig und konnten nicht ausgelöst werden. An den Mann gerichtete Einschreibebriefe durfte niemand ande­res entgegennehmen. Zwar gab es eine Absprache unter den Ehe­leuten, dass in einem solchen Fall die Frau stellvertretend die Geschäfte wahrnehmen sollte. Nun aber musste sie schmerzlich lernen, dass eine solche Regelung rechtlich nicht verbindlich ist, und dass in dieser Situation das Betreuungsgericht in Aktion trat, um einen „Betreuer“ für ihren Mann zu „bestellen“, eine Per­son, die „amtlich beauf­tragt wird, seine Interessen wahrzunehmen und ihn rechtsgültig zu vertre­ten. Dieses Verfahren dauerte Monate. In der Zwi­schenzeit stand die Existenz des Betriebes auf dem Spiel, weil die Eheleute für diesen Fall nicht rechtzeitig vorge­sorgt hatten.

 

Natürlich kann ich darauf hoffen, dass mir Angehörige oder Freunde im Ernstfall beistehen wer­den.

 

Wenn ich – vorübergehend oder auf Dauer – meine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, dürfen mein Ehepartner oder meine Kinder mich NICHT automatisch vertreten !!!

Wenn in einem solchen Fall keine schriftliche Verfügung vorliegt, wird das Betreuungsgericht informiert und setzt für mich einen „Betreuer“ ein, der allein rechtsverbindliche Entscheidungen in meinem Namen treffen darf.

 

Aber wenn rechtsverbindliche Entscheidungen anstehen (bei denen z.B. eine Unterschrift zu leisten ist), dürfen meine Kinder oder mein Ehe­gatte mich nicht au­toma­tisch vertreten (im deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minder­jährigen Kindern ein umfassendes Sor­gerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Ver­tretung in allen Angelegenheiten).

Auch wenn in einem solchen Fall keine Vorsorge getroffen wurde, gibt es klare recht­li­che Regelun­gen. Dann greift die staatliche Fürsorge: Das Betreuungsgericht setzt einen „Betreuer“ ein, der stellvertre­tend für mich Ent­scheidun­gen trifft, meine Ge­schäfte führt (der Betreuer kündigt z.B. den Mietvertrag, beantragt Sozialleistungen, oder er verwaltet Geld und Vermögen). Im Jahr 2002 gab es in Deutschland mehr als eine Mil­lion Menschen, für die solche Betreuungen an­ge­ord­net waren.
Das vorgesehene „amtliche Verfahren“ bringt zwei Probleme mit sich. Einmal kann es längere Zeit dauern (un­ter Um­ständen Mo­nate), bis ein ge­eigneter Betreuer ge­funden und beauftragt ist. Und außerdem ist nicht automa­tisch sicherge­stellt, dass vom Gericht eine Person ausgewählt wird, der auch ich meine Geschicke anvertraut hätte. So könnte es sein, dass ein mir völlig un­bekannter Be­rufsbetreuer diese Aufgabe übernimmt.

 

Durch eine schriftliche Verfügung kann ich Einfluss darauf nehmen, welche Person meine Inte­res­sen wahrnehmen soll. Und ich kann zusätzlich festlegen, welche meiner Wünsche auch dann zu beachten sind, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, mich selbst zu äußern.

 

2. Drei Möglichkeiten der Vorsorge

 

Betreuungsverfügung: „Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht be­stimmte Willensäu­ße­rung für den Fall der Anordnung einer Betreuung. In ihr können Vorschläge zur Person eines Betreuers und Wünsche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben geäußert werden.“

Vorsorge-Vollmacht: „Mit einer Vorsorge-Vollmacht kann der Patient für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Ent­scheidun­gen mit bindender Wir­kung für ihn, unter anderem in seinen Gesundheitsangelegenhei­ten, zu treffen.“

Patientenverfügung: In jedem Fall sollte neben der Abfassung einer Vollmacht oder einer Betreu­ungsverfügung auch daran ge­dacht werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere Gesund­heitsfürsorge nie­derzu­legen, besonders auch für die letzte Lebensphase.
„Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines einwilli­gungsfä­higen Patien­ten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen äu­ßern, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden sollen.“
(Definitionen nach: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004)

 

2.1. Betreuungsverfügung

 

Wenn ich infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung meine Angelegenheiten vorüberge­hend oder auf Dauer nicht (mehr) selbst regeln kann und wenn ich keine Vollmacht er­teilt habe, setzt das Betreuungsgericht einen „Be­treuer“ für mich ein. Der Betreuer vertritt mich rechtlich in allen Angele­gen­heiten, die ich selbst nicht mehr wahr­neh­men kann. Er kündigt z.B. die Wohnung, schließt einen Heimvertrag, beantragt Sozialleistungen und verwaltet das Vermögen. Eine solche Betreuung bedeutet nicht auto­ma­tisch, dass ich nicht mehr „geschäftsfähig“ bin, und sie ist nur in dem Umfang und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.

Für den Fall, dass eine Betreuung notwendig wird, hat das Gericht Wünsche zu be­rücksichtigen, die ich zu­vor nieder­ge­schrieben habe. Ich kann in einer „Betreu­ungsverfügung“ bestimmen, wer mein Betreuer werden soll (mög­lichst zu­sätzlich eine Ersatz-Person benennen). Ich kann auch festlegen, wer keines­falls als Be­treuer in Betracht gezo­gen werden soll. In einer Betreuungs­verfü­gung kann ich auch konkrete Wünsche und Vorstellungen auffüh­ren, die dann für den Be­treuer ver­bindlich sind (z.B. zum Umgang mit mei­nem Vermögen, über Zuwen­dungen und Ge­schenke zu Ge­burtstagen, über die Regelung von Woh­nungs­angelegenheiten oder die Durchfüh­rung von Pflegemaßnah­men). Es kann also auch dann sinnvoll sein, eine Betreuungsverfügung zu schreiben, wenn ich darin keine Person benennen kann oder will, die mein Betreuer werden soll; dann bestimmt zwar das Betreuungsgericht den Betreuer, aber dieser Betreuer ist doch an die Durch­setzung meiner Wünsche und Vorstellungen gebunden.

Das Vorliegen einer Betreuungsverfügung kürzt das gerichtliche Verfahren zur Bestel­lung des Be­treu­ers ab. Im Nor­malfall folgt das Gericht meinem Vorschlag in einer Betreuungsverfügung und setzt die von mir gewünschte Person auch ein. Allerdings prüft das Gericht, ob die Übernahme der Auf­gaben und die Last der Verantwortung einer Betreuung der vorgeschlagenen Person auch zuzu­trauen und zuzu­muten sind.

Der Betreuer steht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Er muss zu Beginn der Betreuung ein vollständi­ges Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen aufstellen und in der Regel jährlich einmal Rechen­schaft able­gen über den Umgang mit dem Vermögen. Für den Er­werb, die Veräußerung oder Belastung eines Grundstückes be­nötigt der Betreuer die Genehmi­gung des Betreuungsgerichts, ebenso bei Geldbewegungen über 3000 Euro.

Eine Betreuungsverfügung wird erst dann wirksam, wenn der Krisenfall tatsäch­lich eingetreten ist und ich objektiv nicht mehr selbst handeln kann.

 

Wünsche und Vorstellungen, die eventuell in einer Betreuungsverfügung festgehalten werden könnten, und an die ein Betreuer gebunden ist

Geregelt werden kann zum Beispiel:

·         Von wem möchte ich versorgt werden, wenn ich pflegebedürftig bin?

·         Möchte ich, wenn irgendwie möglich, bis zu meinem Tod zu Hause versorgt werden?

·         Wenn meine Versorgung und Pflege eines Tages zu Hause nicht mehr möglich ist: In welchem Heim möchte ich wohnen? Und in welches Heim möchte ich auf keinen Fall aufgenommen werden?

·         Welche Möbel und Gegenstände sollen bei einer Wohnungsauflösung an welche Personen ausge­händigt werden?

·         Soll im Bedarfsfall mein gesamtes Vermögen für meine Pflege und zur Aufrechterhaltung meines gewohnten Lebensstandards aufgebraucht werden?

·         Möchte ich, dass weiterhin bestimmte Personen Geschenke oder Geldbeträge zu bestimmten Anlässen erhalten (z.B. Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit)?

·         Sollen meine Mitgliedschaften in Vereinen und meine Spendengewohnheiten beibehalten werden?

·         Was soll mit meinem Haustier geschehen, wenn ich mich nicht mehr darum kümmern kann?

Ein Musterformular mit Text-Bausteinen zum Erstellen einer Betreuungs-Verfügung finden Sie HIER als PDF.

 

2.2. Vorsorge-Vollmacht

 

Wenn eine Betreuung angeordnet wird, stellt diese eine staatliche Maßnahme dar und ermöglicht z.B. Einblick in meine persönlichen oder meine finanziellen Angelegenheiten durch Außenste­hende. Wenn ich eine Betreuung ver­meiden will, kann ich als Alternative dazu einer Person mei­nes Vertrauens (vorsorglich) eine Vollmacht erteilen. Für alle Lebensbereiche, die in der Vorsor­ge-Vollmacht erfasst werden, muss (und darf) dann kein Betreuer bestellt wer­den.

Eine Vollmacht kann ich schon erteilen, wenn ich eigentlich noch voll handlungsfähig bin, aber mir z.B. manche Dinge einfach „über den Kopf wachsen“.

Eine Vollmacht könnte erteilt werden als „Generalvollmacht“, also z.B. „zur Ver­tretung in allen An­gele­genheiten“.

Sie kann auch so erteilt werden, dass die einzelnen Lebensbereiche, für die sie gelten soll, konkret aufgelistet wer­den. Sie könnte dann z.B. gelten für Gesund­heitsfürsorge und Pflegebe­dürftigkeit, Aufent­halt und Wohnungsan­gelegen­heiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Vertretung ge­genüber Be­hörden, Verwaltung von Vermögensangele­genheiten. Zu einzelnen Punkten, de­ren Regelung mir be­son­ders wichtig ist, können auch konkrete Anwei­sungen niederge­schrieben werden, wie die Vollmacht wahrzunehmen ist.

Auch eine Generalvollmacht deckt nicht automatisch mit ab:

a) die Zustimmung zu medizinischen Eingriffen, bei denen Lebensgefahr be­steht (z.B. Herzope­ration) oder bei denen ein schwerer, andauernder Ge­sundheits­schaden zu erwarten ist (z.B. Am­putation von Gliedmaßen);

b) die Einwilligung zu einer notwendig werdenden geschlossenen Unterbrin­gung oder andere frei­heitsbeschrän­kende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Abschließen des Zimmers, Medikamente zur Ruhigstellung).

Diese Fälle müssten in einer Vollmacht ausdrücklich benannt werden und bedürfen in der Regel der zusätzlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Für alle Vollmachten sind zwei weitere Einschränkungen zu beachten:
Für die Stell­vertretung in Geld-, Grundstücks- oder Geschäftsangelegenheiten wird eine Voll­macht oft nicht akzeptiert oder ist nicht ausreichend. Kreditinstitute (Banken, Sparkassen) verlangen in der Regel eine Voll­macht auf haus­eige­nen Vordrucken.

Bei der Erteilung ei­ner Vollmacht ist grundsätzlich die Einbeziehung eines Notars nicht erforderlich (das gilt auch bei einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung). Aber manchmal kann es sinnvoll sein, sich doch von einem Notar Rat zu holen und ihn um Ausferti­gung der Voll­macht zu bitten (dann ist darauf zu achten, dass von ihm die Dinge niedergeschrieben werden, die ICH regeln möchte). Da­bei fallen Kosten an, die normalerweise zwischen 45 und 156 Euro liegen (im Höchstfall 403,50 Euro; zuzüglich Mehrwertsteuer). Eine Beurkundung durch einen Notar ist stets notwendig, wenn durch die Vollmacht ermöglicht werden soll, dass Grundstücke erworben oder verkauft werden, dass Darlehen aufgenommen werden können oder dass ein Erbe aus­geschlagen werden kann. Sinnvoll ist die Einbeziehung ei­nes Notars evtl. auch, wenn es um Handelsgewerbe geht.

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschrän­ken (z.B. nur den Ge­sund­heitsbereich betreffend). Das bedeutet aber, dass im Bedarfsfall – wenn ich in anderen Lebensbereichen nicht mehr handlungsfähig bin - möglicherweise zusätzlich noch ein Be­treuer bestellt werden muss. Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte vermieden werden!

Für verschiedene Aufgabengebiete (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögens­ange­legenhei­ten) kann je­weils ein eigener Bevollmächtigter eingesetzt werden. Jeder benötigt dann eine eigene Voll­machts­urkunde.

Obwohl gegenüber dem Gesundheitsbevollmächtigten (wie auch gegenüber einem gesetzlich be­stellten Betreuer) keine ärztliche Schweigepflicht besteht, weil er sonst seine Aufgaben nicht er­füllen könnten, ist es ratsam, die Be­frei­ung für den Arzt in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich zu erteilen.

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte eine weitere Ver­trau­ens­per­son als Ersatz­bevollmächtigter benannt werden.

Der Bevollmächtigte steht – anders als ein Betreuer - nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Ich muss mir im Klaren sein, dass ich einem Bevollmächtigten ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringe! Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entspre­chender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kon­trollperson bestellen, die den Bevollmächtigten überwacht.

Die Vollmacht gilt grundsätzlich nach „außen“ hin (z.B. gegenüber Behörden) ab dem Datum ih­rer Aus­stel­lung. Mit dem Bevollmächtigten kann aber vereinbart werden, dass er von der Voll­macht erst dann Gebrauch macht, wenn der Voll­machtgeber nicht mehr handlungs­fähig ist.

Die Justizminister aller Bundesländer haben sich darauf verständigt, bundesweit eine einheitliche Mustervollmacht zu empfehlen. Die in der Mustervollmacht (hier als PDF) vorgeschlagenen Bau­steine orientieren sich an dieser Vorlage (ausführliche Darstellung siehe z.B.: Sächsisches Staatsministerium der Justiz: „Betreuung und Vorsorge – ein Leitfaden“, Bezug siehe Kapitel 5).

 

2.3. Patientenverfügung

 

Die Möglichkeiten der modernen (Intensiv-)Medizin sind beeindruckend und können oft segens­reich zum Wohle des Patienten eingesetzt werden. Die Apparate­medi­zin kann aber dazu ver­leiten, auch dann noch Behandlungen vorzu­nehmen, wenn kein therapeutischer Erfolg mehr zu erwarten ist. Es kann sein, dass eine inten­sive medizini­sche Be­handlung nicht mehr den eige­nen Lebens­vorstellungen des Patienten entspricht. Es ist denkbar, dass ich zwar Betreuung wünsche, die mir durch Ärzte, Pfle­gerinnen oder Angehörige zuteil wird, aber keine Lebensver­län­gerung um jeden Preis. Dann muss auf eine Therapie-Begrenzung bzw. für den Verzicht auf bestimmte medizini­sche Maß­nahmen entschie­den werden (z.B. keine Gabe von Antibiotika bei einer Lungenentzün­dung, Verzicht auf eine ange­botene Chemotherapie).

Eine solche schwerwiegende Entscheidung kann am besten der Betroffene selbst treffen, wenn er sich rechtzeitig die­sen Fragen gestellt und seine Verfügung schriftlich niedergelegt hat. Ist er auf Grund seiner Erkrankung oder sei­nes hohen Alters dazu nicht in der Lage, so wäre eine rechtzei­tig ge­troffene Stellvertretung (die Übertragung der Ent­scheidungsbefugnis auf eine Person sei­nes Ver­trauens) von großem Nutzen.

Wenn mir diese Fragen wichtig sind, sollte ich mich aber auch selbst verant­wort­lich wis­sen und rechtzeitig Vor­sorge treffen, sonst gilt mein „mutmaßli­cher“ Wille, der aber nur in schwierigen Klärungsprozessen und von außen­stehenden Personen (Angehörigen, Ärzten) er­mit­telt werden kann.

Ein solcher „erklärter Wille“ kann in einer so genannten „Patientenverfügung“ nie­dergeschrieben wer­den. In ihr sollte deutlich werden

 

Zwischenschritt:
Vergewisserung über meine eigenen WERTVORSTELLUNGEN
und persönlichen LEBENSERFAHRUNGEN

Es ist eine wichtige Vorarbeit für das Erstellen einer Patientenverfügung, dass ich mich selbst mit grundle­genden Fra­gen auseinandersetze. Das Ergebnis solcher Überlegungen kann ich schriftlich mit in die Patientenverfügung aufneh­men, oder ich setze eine Person mei­nes Vertrauens darüber in Kenntnis.

Solche grundlegenden Fragen können sich z.B. beziehen auf:

 

Eine Patientenverfügung ist rechtlich (und damit auch für den Arzt und Angehö­rige) verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer be­stimmten ärztlichen Maßnahme ein­deu­tig und sicher festzustellen ist. Die Situa­tionen, für die die Verfügung gilt, sind eindeutig zu be­schreiben. Bei konkreten Festlegungen für bestimmte Erkran­kungen oder mögliche Behand­lungen sollte das Ge­spräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden, da­mit die (medizinisch relevan­ten) Aussagen eindeutig sind.

Es sei daran erinnert: Im Verhältnis zwischen Arzt und Patient entscheidet letztlich der Patient (es ist sein Körper, sein Leben!), OB er ärztlich behandelt werden will und er ent­schei­det, WIE die Be­hand­lung konkret aussehen soll. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn es um die Frage geht, wie er sterben möchte.

 

Die Bundesärztekammer hat in ihren „Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“ (2011) die Bedeutung der Rechte des Patienten und der Festlegungen in Patientenverfügungen deutlich hervorgehoben:

„Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten ... Er muss dabei den Willen des Patienten beachten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen ...

Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen des angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter le­benserhaltender Maßnahmen ...

Bei nichteinwilligungsfähigen Patienten ist die Erklärung ihres Bevollmächtigten bzw. ihres Betreuers maß­geblich. Diese sind verpflichtet, den Willen und die Wünsche des Patienten zu beachten …

Liegt eine Patientenverfügung … vor, hat der Arzt den Patientenwillen anhand der Patientenverfügung fest­zustellen. Er soll dabei Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen …

Trifft die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt den Patienten entspre­chend dessen Willen zu  behandeln …

Entscheidungen, die im Rahmen einer Notfallsituation getroffen wurden, müssen daraufhin überprüft wer­den, ob sie weiterhin indiziert und vom Patientenwillen getragen sind …

Willensbekundungen, in denen sich Patienten vorsorglich für den Fall des Verlustes der Einwilligungsfähig­keit zu der Person ihres Vertrauens und der gewünschten Behandlung erklären, sind eine wesentliche Hilfe für ärztliche Entscheidungen.“

 

Es gibt in Deutschland derzeit etwa 200 unterschiedliche Vorschläge für das Erstellen einer Patien­tenverfügung. Sol­che Vorschläge sollten nicht „blind“ übernommen werden. Sie können als Prüflisten dienen, von denen ich mich anre­gen lasse zu eigenen Überlegungen und Festlegungen. Ich muss mir – das ist eine unerlässliche Vorarbeit – zunächst selbst klar werden, was für mich persönlich wichtig ist, für welche konkreten Fragen ich Festlegungen treffen möchte. Und dann sollte ich meine indivi­duelle und persönliche Patientenverfügung nieder­schreiben!

 

Bausteine für eine Patientenverfügung

1. Beschreibung der Situationen, in denen Willensbekundungen gelten sollen, z.B.:

·        Sterbephase

·        nicht aufhaltbare schwere Leiden

·        dauernder Verlust der Kommunikations­fähigkeit (z.B. Demenz, apallisches Syndrom, Schädelhirntrauma)

·        akute Lebensgefahr

·        irreversible Bewusstlosigkeit

 

2. Anweisungen und Wünsche für ärztliche und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen

·        künstliche Ernährung

·        künstliche Beatmung

·        Dialyse

·        Organersatz

·        Wiederbelebung

·        Verabreichung von Medikamenten (z.B. Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika/Chemotherapie)

·        Art der Unterbringung und Pflege

·        Schmerzbehandlung

·        andere betreuerische und pflegerische  Maßnahmen

·        Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Ärzte

·        alternative Behandlungsmethoden

·        Gestaltung des Sterbeprozesses

 

3. Benennung einer Vertrauensperson als Gesprächpartner für den Arzt

Hilfreich kann die Benennung einer Vertrauensperson sein, mit der der Patient die Patientenverfügung besprochen hat und mit der ein Arzt die erforderlichen medizinischen Maßnahmen besprechen soll, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern ...
Gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Betreuer ist der Arzt zur Auskunft berechtigt und verpflichtet, da Vollmacht und Betreuung den Arzt von der Schweigepflicht freistellen ...

(nach: Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis; Deutsches Ärzteblatt 30.3.07 S.A891ff.; http://www.baek.de/downloads/Empfehlungen_Vorversion.pdf )

 

Ein Musterformular mit Text-Bausteinen zum Erstellen einer Patienten-Verfügung finden Sie HIER als PDF.

Es reicht aber auch aus, statt Regelungen für jeden vorstellbaren medizinischen Notfall aufzuschreiben, in einer Vorsorge-Vollmacht eine Person seines Vertrauens einzusetzen, welche im Gespräch mit dem behandelnden Arzt über die weiteren Behandlungsschritte entscheiden darf und soll.

 

 

Wichtiger Hinweis: die bislang bestehende unklare Rechtslage bei der Gültigkeit von Patienten­verfügungen gibt es nicht mehr!

Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz beschlossen, in dem die Geltung von Patientenverfügungen geregelt wird.

Gesetz zu Patientenverfügungen,
verabschiedet im Deutschen Bundestag am 18.6.2009:

 

im Einzelnen wird geregelt:

·         Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

·         Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.

·         Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

·         Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.

·         Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

·         Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

(Internetseite des Bundesministeriums der Justiz BMJ 23.6.09;
http://www.bmj.de/enid/6bec0408f5115e77bb082c6a50be3616,3a07b9706d635f6964092d0936303333093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html )

 

 

3. Formsachen

 

Für die äußere Form aller drei Arten der Vorsorge gibt es keine Vorschriften, etwa in Gestalt eines verbindlichen For­mulars. Eine hand­schriftliche Abfassung - wie sie für ein Testament zwingend vorge­schrieben ist – ist nicht er­forder­lich. Die Verfügungen bzw. Vollmachten sollten aber immer schrift­lich abgefasst sein.

Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte vermieden werden.

 

Entweder eine Betreuungsverfü­gung 

ODER  eine Vorsorge-Vollmacht erstellen !

 

Aus dem Text sollte hervorgehen, dass ich „einwilligungsfähig“ war, das heißt diese Verfügung bei vollem Be­wusst­sein und kla­rem Verstand getroffen habe. Es kann sinnvoll sein, das zusätzlich durch die Unterschrift von Zeugen nach der Abfassung bestätigen zu las­sen (Angehörige, Seel­sorger, Ärzte, Notar). Im Regelfall ist aber da­von auszu­gehen, dass ein Patient zur Zeit der Abfas­sung der Patien­tenverfügung einwilligungsfähig war.
Die Angabe von Ort und Datum der Ausstellung und vor allem die eigenhändige Unterschrift sind un­verzichtbar. Diese Angaben sollten in Zeit­räumen von nicht mehr als zwei Jahren erneuert bzw. be­stätigt werden, damit kein Zweifel an der Aktualität meiner Willensbil­dung aufkommen kann. Eine klare juristische Vorgabe für eine solche Aktualisierung gibt es allerdings nicht.

Alle Verfügungen können jederzeit von mir widerrufen werden. Bei Widerruf einer Verfügung muss ich früher ausge­händigte Urkunden (Vollmacht usw.) zurückverlangen.

Bei der Erteilung ei­ner Vollmacht ist grundsätzlich die Einbeziehung eines Notars nicht erforderlich (das gilt auch bei einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung) – siehe aber Ausnahmen unter 2.2..

Manche konkrete Entscheidungssituation (vor allem im Vorfeld des Sterbens) lässt sich nur schwer vorhersehen und in klare Worte und Anweisungen fassen. Daher kann es viel wichtiger sein, dass ich Personen meines Vertrauens, die aus Gesprächen meine Wertvorstellungen ken­nen, in Verfügungen auch amtlich als meine Vertreter benenne (als Be­treuer, als Bevollmächtigte), damit sie im Krisenfall gemeinsam mit dem Arzt eine Entscheidung treffen können, die in meinem Sinne liegt. Diese Vertrauenspersonen sollten in jedem Fall vorher von der möglichen Stellvertre­tung infor­miert werden und ihre Zustimmung erteilt haben.

Ich selbst bin dafür verantwortlich und muss sicherstellen, dass eine getroffene Verfügung im Kri­sen­fall schnell gefun­den und in Kraft gesetzt wird. Eine Möglichkeit ist ein Hinweis bei den Aus­weispapieren (z.B. Aufkleber „Ich habe eine Patientenverfügung!“ auf dem Personal­ausweis bzw. auf der Karte der Krankenkasse), auf dem notiert ist, dass eine Verfügung existiert und welche Per­son (Adresse, Telefon!) Zugang zu der Verfügung hat.
Möglichkeiten der Hinterlegung: Vollmachten und Verfügungen können für den Ernstfall zu Hause aufbewahrt wer­den (an einem zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt). Sie können dem Be­vollmächtigten auch überge­ben wer­den mit der Maßgabe, erst im besprochenen Fall von ihnen Gebrauch zu machen. Vollmachten und Verfü­gungen können aber auch bei einem Arzt (Patienten­verfügung) oder beim Betreuungsgericht (Betreuungsverfügung) hinterlegt werden.

 

 

5. Quellen

 

Der vorliegende Text stellt eine Überarbeitung des Kapitels 13 dar aus der Broschüre: „In Würde sterben“, Diako­nie­Publik 1/2004, Diako­nie Sachsen, Radebeul.
Die Darstellung folgt in wesentlichen Teilen und auch in einzelnen Formulierungen den ersten vier im Folgenden auf­geführ­ten Publikationen.

·        Gesetz zu Patientenverfügungen vom 18.6.2009 unter: http://www.patientenverfuegung.de/files/593-09[1].pdf

·        Bayeri­sches Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Voll­macht, Betreu­ungs­verfü­gung, Patienten­verfü­gung“; Broschüre 2004, 48 Seiten, im Buchhandel erhältlich (Verlag C.H.Beck, 3,90 Euro); im Internet: http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.613.1928150/index.htm

·        Bundesministerium der Justiz, Broschüre „Patientenverfügung“, Bezug kostenlos: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock; im Internet: http://www.bmj.bund.de/files/-/3903/Patientenverfuegung_Broschuere_Januar2010_barrierfrei-1.pdf

·        Bundesministerium der Justiz: „Betreuungsrecht“ (mit Informationen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungs­verfü­gung), Bezug kostenlos: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock im Internet: http://www.bmj.bund.de/files/-/1511/Betreuungsrecht_November_2009.pdf

·        „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ 2011, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 108, Heft 7, 18.2.2011; im Internet unter: http://baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf 

·        Sächsisches Staatsministerium der Justiz: „Betreuung und Vorsorge – ein Leitfaden“, Be­zug: Zentraler Bro­schü­renversand, Hammerweg 30, 01127 Dresden, Tel. 0351-2103671

·        Deutscher Bundestag, Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwi­schenbericht „Pati­en­tenverfügungen“ 13.9.2004 (Bundestagsdrucksache 15/3700);

·        Bundesärztekammer: „Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“, Dtsch. Ärzteblatt 96 (1999), S. A-2720; im Internet: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=19606

·        Empfehlungen der Bundesärzte­kammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärzte­kammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patienten­verfügung in der ärztlichen Praxis Stand: 16. April 2010; Deutsches Ärzteblatt Jg. 107, Heft 18, 7.5.2010; im Internet unter: http://baek.de/page.asp?his=0.6.5048.5052

·        Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, Deutsches Ärzteblatt 13/2007, 30.3.2007, S.A891, im Internet: http://www.baek.de/downloads/Empfehlungen_Vorversion.pdf

·        „Christliche Patientenvorsorge“ 2011, Handreichung mit Formularen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, Hrsg. Kirchenamt der EKD und Katholische Deutsche Bischofskonferenz, Bestellungen bei: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Tel. 0511-2796-0 Fax –457; per Mail: versand@ekd.de, im In­ternet: http://www.ekd.de/patientenvorsorge/index.html

·         „Sterben hat seine Zeit - Überlegungen zum Umgang mit Patientenverfügungen aus evangeli­scher Sicht“, EKD-Texte Nr. 80, Bestellungen: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Tel. 0511-2796-0 Fax –707; im Internet: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2059_ekd_texte_80_1.html

·        Wenn Menschen sterben wollen - Eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung
Ein Beitrag des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, EKD-Texte 97, 2008 http://www.ekd.de/EKD-Texte/ekdtext_97.html

·        Aktuelle Zusammenstellung von Dokumenten der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und zu Patientenverfügungen: http://www.baek.de/page.asp?his=0.6.5048

·        Aktuelle Zusammenstellung von Dokumenten des Deutschen Ethikrates zu Sterbebegleitung und Patientenverfügung unter: http://www.ethikrat.org/archiv/nationaler-ethikrat/stellungnahmen ;
Stellungnahmen und Publikationen des früheren Nationalen Ethikratrates und der Enquetekommissionen des Deutschen Bundestages zur Medizinethik unter: http://www.ethikrat.org/archiv