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und sterbebegleitung
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© Joachim Krause 2005
1. Ist Vorsorge überhaupt notwendig?
Vorsorge,
sich Sorgen machen ? – Wir sind in der Regel dankbar für jeden Tag, an dem
alles einigermaßen „normal“ abläuft. An Unfall, Krankheit und Alter denken wir
in guten Zeiten nicht so gern. Unsere Gesellschaft hat andere Leitbilder: Jung
soll ich sein, immer fit, angetrieben von der Kraft von zwei Herzen! Doch dabei
geraten wir in die Gefahr zu vergessen, dass es schnell auch ganz anders sein
kann, dass Krankheiten oder Unfälle den gewohnten Rhythmus durcheinander
bringen, oder dass Probleme auftreten, die mit dem Älter-Werden zu tun haben.
Das Leben eines Menschen hat viele Gesichter.
Ein
jegliches hat seine Zeit,
und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde:
geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit,
weinen hat seine Zeit, lachen hat seine Zeit,
klagen hat seine Zeit, tanzen hat seine Zeit,
suchen hat seine Zeit, verlieren hat seine Zeit,
behalten hat seine Zeit, wegwerfen hat seine Zeit,
schweigen hat seine Zeit, reden hat seine Zeit ...
(Die Bibel, aus dem Buch Prediger 3,1-7)
Und in dieser Erkenntnis haben Menschen schon in
früheren Jahrhunderten versucht, sich auch auf Krisenzeiten vorzubereiten,
auch der Einsicht nicht auszuweichen, dass irgendwann unausweichlich auch das
eigene Ende kommen wird.
„Wer weiß, wie nahe mir mein Ende! ...
Es kann vor Nacht leicht anders werden,
als es am frühen Morgen war ...
Lass mich beizeit mein Haus bestellen,
dass ich bereit sei für und für ... „
(Worte: 1686, Evangelisches Gesangbuch Nr. 530)
Vorsorge ist hier ein Stück
Lebens-Klugheit. Es gilt auch hier und in diesem Leben noch manches Wichtige zu
ordnen und zu regeln!
Und gerade daran denken heute viele Menschen nicht: Vorsorge zu treffen für den
Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch
Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr wie
gewohnt selbst regeln können. Dabei ist es doch in vielen Lebens-Bereichen
selbstverständlich, dass wir Vorsorge treffen: z.B. im Krankheitsfall, bei der
Altersvorsorge (Rente), wenn es um Vermögensbildung geht oder wenn wir Versicherungen
abschließen, um uns gegen Risiken in unserem Leben abzusichern.
Aber ist für Krisenfälle in
meinem Leben wirklich alles geregelt?
Ist für
Krisenfälle in meinem Leben wirklich alles geregelt?
Was wird, wenn ich
auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
Wer handelt und entscheidet dann für mich?
Wie kann ich erreichen, dass mein Wille auch dann Beachtung
findet, wenn ich mich selbst nicht (mehr) äußern kann?
Wer verwaltet mein Vermögen?
Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
Wer sucht für mich einen Platz im Seniorenheim?
Wer kündigt meine Wohnung und meinen Telefonanschluss?
Wie werde ich ärztlich versorgt?
Wer entscheidet bei Operationen oder über die Abschaltung medizinischer
Apparate?
Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Die Liste solcher Fragen ist
lang, und sie kann einen bedrücken.
Die Frage ist, wer dann in
einem solchen Ernstfall Entscheidungen treffen soll (und darf!), wenn ich –
vorübergehend oder auf Dauer – dazu selbst nicht mehr in der Lage bin. Wie
kann ich sicherstellen, dass meine Wünsche und Vorstellungen auch dann noch
Beachtung finden?
Was passiert, wenn ich keine
Vorsorge getroffen habe?
Hier zunächst ein Beispiel
aus dem täglichen Leben:
Ein Ehepaar betrieb seit Jahren erfolgreich einen
mittelständischen Betrieb. Beide waren Mitte dreißig, hatten zwei lebendige
Kinder, alle waren kerngesund, aktiv und leistungsfähig. Dann erlitt der Mann
einen Verkehrsunfall, der ihn einige Monate auf die Intensivstation zwang, er
musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen. Nach einem halben Jahr war er wieder zu Hause und sein Zustand
besserte sich zusehends. Aber in der Zwischenzeit traten Probleme ganz unerwarteter
Art auf: Die Gehaltszahlung an die Mitarbeiter konnte nicht erfolgen – nur der
„Chef“ selbst durfte Überweisungen unterschreiben, und das war in seinem
Zustand schlicht nicht möglich. Auch Materialbestellungen im Auftrag der
Firma waren nur mit seiner Unterschrift gültig und konnten nicht ausgelöst
werden. An den Mann gerichtete Einschreibebriefe durfte niemand anderes
entgegennehmen. Zwar gab es eine Absprache unter den Eheleuten, dass in einem
solchen Fall die Frau stellvertretend die Geschäfte wahrnehmen sollte. Nun aber
musste sie schmerzlich lernen, dass eine solche Regelung rechtlich nicht
verbindlich ist, und dass in dieser Situation das Betreuungsgericht in Aktion
trat, um einen „Betreuer“ für ihren Mann zu „bestellen“, eine Person, die „amtlich
beauftragt wird, seine Interessen wahrzunehmen und ihn rechtsgültig zu vertreten.
Dieses Verfahren dauerte Monate. In der Zwischenzeit stand die Existenz des
Betriebes auf dem Spiel, weil die Eheleute für diesen Fall nicht rechtzeitig
vorgesorgt hatten.
Natürlich kann ich darauf
hoffen, dass mir Angehörige oder Freunde im Ernstfall beistehen werden.
Wenn ich –
vorübergehend oder auf Dauer – meine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann,
dürfen mein Ehepartner oder meine Kinder mich NICHT automatisch vertreten !!!
Wenn in einem
solchen Fall keine schriftliche Verfügung vorliegt, wird das Betreuungsgericht
informiert und setzt für mich einen „Betreuer“ ein, der allein
rechtsverbindliche Entscheidungen in meinem Namen treffen darf.
Aber wenn rechtsverbindliche
Entscheidungen anstehen (bei denen z.B. eine Unterschrift zu leisten ist),
dürfen meine Kinder oder mein Ehegatte mich nicht automatisch vertreten (im
deutschen Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein
umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung
in allen Angelegenheiten).
Auch wenn in einem solchen
Fall keine Vorsorge getroffen wurde, gibt es klare rechtliche Regelungen.
Dann greift die staatliche Fürsorge: Das Betreuungsgericht setzt einen
„Betreuer“ ein, der stellvertretend für mich Entscheidungen trifft, meine Geschäfte
führt (der Betreuer kündigt z.B. den Mietvertrag, beantragt Sozialleistungen,
oder er verwaltet Geld und Vermögen). Im Jahr 2002 gab es in Deutschland mehr
als eine Million Menschen, für die solche Betreuungen angeordnet waren.
Das vorgesehene „amtliche Verfahren“ bringt zwei Probleme mit sich. Einmal kann
es längere Zeit dauern (unter Umständen Monate), bis ein geeigneter
Betreuer gefunden und beauftragt ist. Und außerdem ist nicht automatisch
sichergestellt, dass vom Gericht eine Person ausgewählt wird, der auch ich
meine Geschicke anvertraut hätte. So könnte es sein, dass ein mir völlig unbekannter
Berufsbetreuer diese Aufgabe übernimmt.
Durch eine schriftliche
Verfügung kann ich Einfluss darauf nehmen, welche Person meine Interessen
wahrnehmen soll. Und ich kann zusätzlich festlegen, welche meiner Wünsche auch
dann zu beachten sind, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, mich selbst zu
äußern.
Betreuungsverfügung: „Eine
Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung
für den Fall der Anordnung einer Betreuung. In ihr können Vorschläge zur Person
eines Betreuers und Wünsche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben geäußert werden.“
Vorsorge-Vollmacht: „Mit
einer Vorsorge-Vollmacht kann der Patient für den Fall, dass er nicht mehr in
der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen
bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn, unter anderem
in seinen Gesundheitsangelegenheiten, zu treffen.“
Patientenverfügung: In jedem
Fall sollte neben der Abfassung einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung
auch daran gedacht werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere Gesundheitsfürsorge
niederzulegen, besonders auch für die letzte Lebensphase.
„Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung
eines einwilligungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall
der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen äußern, ob
und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen
Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden
sollen.“
(Definitionen nach: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung 2004)
Wenn ich infolge eines
Unfalls oder einer Erkrankung meine Angelegenheiten vorübergehend oder auf
Dauer nicht (mehr) selbst regeln kann und wenn ich keine Vollmacht erteilt
habe, setzt das Betreuungsgericht einen „Betreuer“ für mich ein. Der Betreuer
vertritt mich rechtlich in allen Angelegenheiten, die ich selbst nicht mehr
wahrnehmen kann. Er kündigt z.B. die Wohnung, schließt einen Heimvertrag,
beantragt Sozialleistungen und verwaltet das Vermögen. Eine solche Betreuung
bedeutet nicht automatisch, dass ich nicht mehr „geschäftsfähig“ bin, und sie
ist nur in dem Umfang und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.
Für den Fall, dass eine
Betreuung notwendig wird, hat das Gericht Wünsche zu berücksichtigen, die ich
zuvor niedergeschrieben habe. Ich kann in einer „Betreuungsverfügung“
bestimmen, wer mein Betreuer werden soll (möglichst zusätzlich eine
Ersatz-Person benennen). Ich kann auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer
in Betracht gezogen werden soll. In einer Betreuungsverfügung kann ich auch
konkrete Wünsche und Vorstellungen aufführen, die dann für den Betreuer verbindlich
sind (z.B. zum Umgang mit meinem Vermögen, über Zuwendungen und Geschenke zu
Geburtstagen, über die Regelung von Wohnungsangelegenheiten oder die
Durchführung von Pflegemaßnahmen). Es kann also auch dann sinnvoll sein, eine
Betreuungsverfügung zu schreiben, wenn ich darin keine Person benennen kann
oder will, die mein Betreuer werden soll; dann bestimmt zwar das
Betreuungsgericht den Betreuer, aber dieser Betreuer ist doch an die Durchsetzung
meiner Wünsche und Vorstellungen gebunden.
Das Vorliegen einer
Betreuungsverfügung kürzt das gerichtliche Verfahren zur Bestellung des Betreuers
ab. Im Normalfall folgt das Gericht meinem Vorschlag in einer
Betreuungsverfügung und setzt die von mir gewünschte Person auch ein.
Allerdings prüft das Gericht, ob die Übernahme der Aufgaben und die Last der
Verantwortung einer Betreuung der vorgeschlagenen Person auch zuzutrauen und
zuzumuten sind.
Der Betreuer steht unter der
Kontrolle des Betreuungsgerichts. Er muss zu Beginn der Betreuung ein
vollständiges Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen aufstellen und in
der Regel jährlich einmal Rechenschaft ablegen über den Umgang mit dem
Vermögen. Für den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung eines Grundstückes benötigt
der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, ebenso bei Geldbewegungen
über 3000 Euro.
Eine Betreuungsverfügung
wird erst dann wirksam, wenn der Krisenfall tatsächlich eingetreten ist und
ich objektiv nicht mehr selbst handeln kann.
Wünsche und Vorstellungen, die eventuell in einer Betreuungsverfügung
festgehalten werden könnten, und an die ein Betreuer gebunden ist
Geregelt werden kann zum
Beispiel:
·
Von wem möchte ich versorgt werden, wenn ich
pflegebedürftig bin?
·
Möchte ich, wenn irgendwie möglich, bis zu meinem Tod
zu Hause versorgt werden?
·
Wenn meine Versorgung und Pflege eines Tages zu Hause
nicht mehr möglich ist: In welchem Heim möchte ich wohnen? Und in welches Heim
möchte ich auf keinen Fall aufgenommen werden?
·
Welche Möbel und Gegenstände sollen bei einer
Wohnungsauflösung an welche Personen ausgehändigt werden?
·
Soll im Bedarfsfall mein gesamtes Vermögen für meine
Pflege und zur Aufrechterhaltung meines gewohnten Lebensstandards aufgebraucht
werden?
·
Möchte ich, dass weiterhin bestimmte Personen
Geschenke oder Geldbeträge zu bestimmten Anlässen erhalten (z.B. Geburtstag,
Weihnachten, Hochzeit)?
·
Sollen meine Mitgliedschaften in Vereinen und meine
Spendengewohnheiten beibehalten werden?
·
Was soll mit meinem Haustier geschehen, wenn ich mich
nicht mehr darum kümmern kann?
Ein Musterformular mit Text-Bausteinen zum Erstellen
einer Betreuungs-Verfügung finden Sie HIER
als PDF.
2.2.
Vorsorge-Vollmacht
Wenn eine Betreuung angeordnet
wird, stellt diese eine staatliche Maßnahme dar und ermöglicht z.B. Einblick in
meine persönlichen oder meine finanziellen Angelegenheiten durch Außenstehende.
Wenn ich eine Betreuung vermeiden will, kann ich als Alternative dazu einer
Person meines Vertrauens (vorsorglich) eine Vollmacht erteilen. Für alle
Lebensbereiche, die in der Vorsorge-Vollmacht erfasst werden, muss (und darf)
dann kein Betreuer bestellt werden.
Eine Vollmacht kann ich
schon erteilen, wenn ich eigentlich noch voll handlungsfähig bin, aber mir z.B.
manche Dinge einfach „über den Kopf wachsen“.
Eine Vollmacht könnte
erteilt werden als „Generalvollmacht“, also z.B. „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“.
Sie kann auch so erteilt
werden, dass die einzelnen Lebensbereiche, für die sie gelten soll, konkret
aufgelistet werden. Sie könnte dann z.B. gelten für Gesundheitsfürsorge und
Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Post- und
Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden, Verwaltung von
Vermögensangelegenheiten. Zu einzelnen Punkten, deren Regelung mir besonders
wichtig ist, können auch konkrete Anweisungen niedergeschrieben werden, wie
die Vollmacht wahrzunehmen ist.
Auch eine Generalvollmacht
deckt nicht automatisch mit ab:
a) die Zustimmung zu medizinischen
Eingriffen, bei denen Lebensgefahr besteht (z.B. Herzoperation) oder bei
denen ein schwerer, andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z.B. Amputation
von Gliedmaßen);
b) die Einwilligung zu einer
notwendig werdenden geschlossenen Unterbringung oder andere freiheitsbeschränkende
Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Abschließen des Zimmers, Medikamente zur
Ruhigstellung).
Diese Fälle müssten in einer
Vollmacht ausdrücklich benannt werden und bedürfen in der Regel der zusätzlichen
betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Für alle Vollmachten sind
zwei weitere Einschränkungen zu beachten:
Für die Stellvertretung in Geld-, Grundstücks- oder Geschäftsangelegenheiten
wird eine Vollmacht oft nicht akzeptiert oder ist nicht ausreichend.
Kreditinstitute (Banken, Sparkassen) verlangen in der Regel eine Vollmacht
auf hauseigenen Vordrucken.
Bei der Erteilung einer
Vollmacht ist grundsätzlich die Einbeziehung eines Notars nicht erforderlich
(das gilt auch bei einer Betreuungsverfügung oder einer
Patientenverfügung). Aber manchmal kann es sinnvoll sein, sich doch von einem
Notar Rat zu holen und ihn um Ausfertigung der Vollmacht zu bitten (dann ist
darauf zu achten, dass von ihm die Dinge niedergeschrieben werden, die ICH
regeln möchte). Dabei fallen Kosten an, die normalerweise zwischen 45 und 156
Euro liegen (im Höchstfall 403,50 Euro; zuzüglich Mehrwertsteuer). Eine
Beurkundung durch einen Notar ist stets notwendig, wenn durch die
Vollmacht ermöglicht werden soll, dass Grundstücke erworben oder verkauft
werden, dass Darlehen aufgenommen werden können oder dass ein Erbe ausgeschlagen
werden kann. Sinnvoll ist die Einbeziehung eines Notars evtl. auch, wenn es um
Handelsgewerbe geht.
Grundsätzlich ist es
möglich, die Vollmacht auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z.B. nur
den Gesundheitsbereich betreffend). Das bedeutet aber, dass im Bedarfsfall –
wenn ich in anderen Lebensbereichen nicht mehr handlungsfähig bin -
möglicherweise zusätzlich noch ein Betreuer bestellt werden muss. Ein
Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte vermieden werden!
Für verschiedene
Aufgabengebiete (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten) kann jeweils
ein eigener Bevollmächtigter eingesetzt werden. Jeder benötigt dann eine eigene
Vollmachtsurkunde.
Obwohl gegenüber dem
Gesundheitsbevollmächtigten (wie auch gegenüber einem gesetzlich bestellten
Betreuer) keine ärztliche Schweigepflicht besteht, weil er sonst seine Aufgaben
nicht erfüllen könnten, ist es ratsam, die Befreiung für den Arzt in
der Vollmachtsurkunde ausdrücklich zu erteilen.
Für den Fall, dass der
Bevollmächtigte „im Ernstfall“ verhindert ist, sollte eine weitere Vertrauensperson
als Ersatzbevollmächtigter benannt werden.
Der Bevollmächtigte steht
– anders als ein Betreuer - nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Ich muss mir im Klaren sein, dass ich einem Bevollmächtigten ein hohes Maß an
Vertrauen entgegenbringe! Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein
entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson
bestellen, die den Bevollmächtigten überwacht.
Die Vollmacht gilt
grundsätzlich nach „außen“ hin (z.B. gegenüber Behörden) ab dem Datum ihrer
Ausstellung. Mit dem Bevollmächtigten kann aber vereinbart werden, dass er
von der Vollmacht erst dann Gebrauch macht, wenn der Vollmachtgeber nicht
mehr handlungsfähig ist.
Die Justizminister aller
Bundesländer haben sich darauf verständigt, bundesweit eine einheitliche
Mustervollmacht zu empfehlen. Die in der Mustervollmacht (hier als PDF) vorgeschlagenen Bausteine
orientieren sich an dieser Vorlage (ausführliche Darstellung siehe z.B.:
Sächsisches Staatsministerium der Justiz: „Betreuung und Vorsorge – ein Leitfaden“,
Bezug siehe Kapitel 5).
Die Möglichkeiten der
modernen (Intensiv-)Medizin sind beeindruckend und können oft segensreich zum
Wohle des Patienten eingesetzt werden. Die Apparatemedizin kann aber dazu verleiten,
auch dann noch Behandlungen vorzunehmen, wenn kein therapeutischer Erfolg mehr
zu erwarten ist. Es kann sein, dass eine intensive medizinische Behandlung
nicht mehr den eigenen Lebensvorstellungen des Patienten entspricht. Es ist
denkbar, dass ich zwar Betreuung wünsche, die mir durch Ärzte, Pflegerinnen
oder Angehörige zuteil wird, aber keine Lebensverlängerung um jeden Preis.
Dann muss auf eine Therapie-Begrenzung bzw. für den Verzicht auf bestimmte
medizinische Maßnahmen entschieden werden (z.B. keine Gabe von Antibiotika
bei einer Lungenentzündung, Verzicht auf eine angebotene Chemotherapie).
Eine solche schwerwiegende
Entscheidung kann am besten der Betroffene selbst treffen, wenn er sich
rechtzeitig diesen Fragen gestellt und seine Verfügung schriftlich
niedergelegt hat. Ist er auf Grund seiner Erkrankung oder seines hohen Alters
dazu nicht in der Lage, so wäre eine rechtzeitig getroffene Stellvertretung
(die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf eine Person seines Vertrauens)
von großem Nutzen.
Wenn mir diese Fragen
wichtig sind, sollte ich mich aber auch selbst verantwortlich wissen und
rechtzeitig Vorsorge treffen, sonst gilt mein „mutmaßlicher“ Wille, der aber
nur in schwierigen Klärungsprozessen und von außenstehenden Personen
(Angehörigen, Ärzten) ermittelt werden kann.
Ein solcher „erklärter
Wille“ kann in einer so genannten „Patientenverfügung“ niedergeschrieben werden.
In ihr sollte deutlich werden
Zwischenschritt:
Vergewisserung über meine eigenen WERTVORSTELLUNGEN
und persönlichen LEBENSERFAHRUNGEN
Es ist eine wichtige Vorarbeit für
das Erstellen einer Patientenverfügung, dass ich mich selbst mit grundlegenden
Fragen auseinandersetze. Das Ergebnis solcher Überlegungen kann ich
schriftlich mit in die Patientenverfügung aufnehmen, oder ich setze eine
Person meines Vertrauens darüber in Kenntnis.
Solche grundlegenden Fragen können
sich z.B. beziehen auf:
Eine Patientenverfügung
ist rechtlich (und damit auch für den Arzt und Angehörige) verbindlich, wenn
durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer bestimmten ärztlichen
Maßnahme eindeutig und sicher festzustellen ist. Die Situationen, für die
die Verfügung gilt, sind eindeutig zu beschreiben. Bei konkreten Festlegungen
für bestimmte Erkrankungen oder mögliche Behandlungen sollte das Gespräch
mit dem behandelnden Arzt gesucht werden, damit die (medizinisch relevanten)
Aussagen eindeutig sind.
Es sei daran erinnert: Im
Verhältnis zwischen Arzt und Patient entscheidet letztlich der Patient (es
ist sein Körper, sein Leben!), OB er ärztlich behandelt werden will und er
entscheidet, WIE die Behandlung konkret aussehen soll. Dieser Grundsatz
gilt auch, wenn es um die Frage geht, wie er sterben möchte.
Die Bundesärztekammer hat in ihren „Grundsätzen zur ärztlichen
Sterbebegleitung“ (2011) die Bedeutung der Rechte des Patienten und der
Festlegungen in Patientenverfügungen deutlich hervorgehoben:
„Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen
Indikation vom Arzt zu verantworten ... Er muss dabei den Willen des Patienten
beachten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und
pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen ...
Bei
einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen des
angemessen aufgeklärten Patienten zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille
nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen
deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender
Maßnahmen ...
Bei
nichteinwilligungsfähigen Patienten ist die Erklärung ihres Bevollmächtigten
bzw. ihres Betreuers maßgeblich. Diese sind verpflichtet, den Willen und die
Wünsche des Patienten zu beachten …
Liegt
eine Patientenverfügung … vor, hat der Arzt den Patientenwillen anhand der
Patientenverfügung festzustellen. Er soll dabei Angehörige und sonstige
Vertrauenspersonen des Patienten einbeziehen …
Trifft
die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu, hat der Arzt
den Patienten entsprechend dessen Willen zu
behandeln …
Entscheidungen,
die im Rahmen einer Notfallsituation getroffen wurden, müssen daraufhin
überprüft werden, ob sie weiterhin indiziert und vom Patientenwillen getragen
sind …
Willensbekundungen, in denen sich Patienten vorsorglich für den Fall
des Verlustes der Einwilligungsfähigkeit zu der Person ihres Vertrauens und
der gewünschten Behandlung erklären, sind eine wesentliche Hilfe für ärztliche
Entscheidungen.“
Es gibt in Deutschland
derzeit etwa 200 unterschiedliche Vorschläge für das Erstellen einer Patientenverfügung.
Solche Vorschläge sollten nicht „blind“ übernommen werden. Sie können als
Prüflisten dienen, von denen ich mich anregen lasse zu eigenen Überlegungen
und Festlegungen. Ich muss mir – das ist eine unerlässliche Vorarbeit –
zunächst selbst klar werden, was für mich persönlich wichtig ist, für welche
konkreten Fragen ich Festlegungen treffen möchte. Und dann sollte ich meine
individuelle und persönliche Patientenverfügung niederschreiben!
Bausteine für eine
Patientenverfügung
1. Beschreibung der Situationen, in denen Willensbekundungen
gelten sollen, z.B.:
·
Sterbephase
·
nicht
aufhaltbare schwere Leiden
·
dauernder
Verlust der Kommunikationsfähigkeit (z.B. Demenz, apallisches Syndrom, Schädelhirntrauma)
·
akute
Lebensgefahr
·
irreversible
Bewusstlosigkeit
2. Anweisungen und Wünsche für ärztliche und damit in
Zusammenhang stehende Maßnahmen
·
künstliche
Ernährung
·
künstliche
Beatmung
·
Dialyse
·
Organersatz
·
Wiederbelebung
·
Verabreichung
von Medikamenten (z.B. Antibiotika, Psychopharmaka, Zytostatika/Chemotherapie)
·
Art
der Unterbringung und Pflege
·
Schmerzbehandlung
·
andere
betreuerische und pflegerische Maßnahmen
·
Hinzuziehung
eines oder mehrerer weiterer Ärzte
·
alternative
Behandlungsmethoden
·
Gestaltung
des Sterbeprozesses
3. Benennung einer Vertrauensperson als Gesprächpartner für
den Arzt
Hilfreich kann die Benennung einer Vertrauensperson sein,
mit der der Patient die Patientenverfügung besprochen hat und mit der ein Arzt die
erforderlichen medizinischen Maßnahmen besprechen soll, wenn der Patient nicht
mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern ...
Gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Betreuer ist der Arzt zur Auskunft
berechtigt und verpflichtet, da Vollmacht und Betreuung den Arzt von der
Schweigepflicht freistellen ...
(nach: Bundesärztekammer: Empfehlungen zum Umgang mit
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis; Deutsches
Ärzteblatt 30.3.07 S.A891ff.; http://www.baek.de/downloads/Empfehlungen_Vorversion.pdf
)
Ein Musterformular mit Text-Bausteinen zum Erstellen
einer Patienten-Verfügung finden Sie HIER als PDF.
Es reicht aber auch aus, statt Regelungen für jeden
vorstellbaren medizinischen Notfall aufzuschreiben, in einer Vorsorge-Vollmacht
eine Person seines Vertrauens einzusetzen, welche im Gespräch mit dem
behandelnden Arzt über die weiteren Behandlungsschritte entscheiden darf und
soll.
Wichtiger
Hinweis: die bislang bestehende unklare Rechtslage bei der Gültigkeit von
Patientenverfügungen gibt es nicht mehr!
Bundestag
und Bundesrat haben ein Gesetz beschlossen, in dem die Geltung von
Patientenverfügungen geregelt wird.
Gesetz zu Patientenverfügungen,
verabschiedet im
Deutschen Bundestag am 18.6.2009:
im Einzelnen wird geregelt:
·
Volljährige
können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie
sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr
selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der
Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche
Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen
und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
·
Niemand
ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können
jederzeit formlos widerrufen werden.
·
Gibt
es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle
Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des
mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die
Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
·
Eine
Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten
Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
·
Die
Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog
zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde
Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem
Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger
und sonstiger Vertrauenspersonen.
·
Sind
sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig,
bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen
Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom
Betreuungsgericht genehmigt werden.
(Internetseite des
Bundesministeriums der Justiz BMJ 23.6.09;
http://www.bmj.de/enid/6bec0408f5115e77bb082c6a50be3616,3a07b9706d635f6964092d0936303333093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html
)
Für die äußere Form aller
drei Arten der Vorsorge gibt es keine Vorschriften, etwa in Gestalt eines
verbindlichen Formulars. Eine handschriftliche Abfassung - wie sie für ein
Testament zwingend vorgeschrieben ist – ist nicht erforderlich. Die
Verfügungen bzw. Vollmachten sollten aber immer schriftlich abgefasst sein.
Ein Nebeneinander von
Vollmacht und Betreuung sollte vermieden werden.
Entweder
eine Betreuungsverfügung
ODER eine Vorsorge-Vollmacht erstellen !
Aus dem Text sollte hervorgehen,
dass ich „einwilligungsfähig“ war, das heißt diese Verfügung bei vollem Bewusstsein
und klarem Verstand getroffen habe. Es kann sinnvoll sein, das zusätzlich
durch die Unterschrift von Zeugen nach der Abfassung bestätigen zu lassen
(Angehörige, Seelsorger, Ärzte, Notar). Im Regelfall ist aber davon auszugehen,
dass ein Patient zur Zeit der Abfassung der Patientenverfügung
einwilligungsfähig war.
Die Angabe von Ort und Datum der Ausstellung und vor allem die eigenhändige
Unterschrift sind unverzichtbar. Diese Angaben sollten in Zeiträumen von
nicht mehr als zwei Jahren erneuert bzw. bestätigt werden, damit kein Zweifel
an der Aktualität meiner Willensbildung aufkommen kann. Eine klare juristische
Vorgabe für eine solche Aktualisierung gibt es allerdings nicht.
Alle Verfügungen können
jederzeit von mir widerrufen werden. Bei Widerruf einer Verfügung muss ich
früher ausgehändigte Urkunden (Vollmacht usw.) zurückverlangen.
Bei der Erteilung einer
Vollmacht ist grundsätzlich die Einbeziehung eines Notars nicht erforderlich
(das gilt auch bei einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung)
– siehe aber Ausnahmen unter 2.2..
Manche konkrete
Entscheidungssituation (vor allem im Vorfeld des Sterbens) lässt sich nur
schwer vorhersehen und in klare Worte und Anweisungen fassen. Daher kann es
viel wichtiger sein, dass ich Personen meines Vertrauens, die aus Gesprächen
meine Wertvorstellungen kennen, in Verfügungen auch amtlich als meine
Vertreter benenne (als Betreuer, als Bevollmächtigte), damit sie im Krisenfall
gemeinsam mit dem Arzt eine Entscheidung treffen können, die in meinem Sinne
liegt. Diese Vertrauenspersonen sollten in jedem Fall vorher von der möglichen
Stellvertretung informiert werden und ihre Zustimmung erteilt haben.
Ich selbst bin dafür
verantwortlich und muss sicherstellen, dass eine getroffene Verfügung im Krisenfall
schnell gefunden und in Kraft gesetzt wird. Eine Möglichkeit ist ein Hinweis
bei den Ausweispapieren (z.B. Aufkleber „Ich habe eine Patientenverfügung!“
auf dem Personalausweis bzw. auf der Karte der Krankenkasse), auf dem notiert
ist, dass eine Verfügung existiert und welche Person (Adresse, Telefon!)
Zugang zu der Verfügung hat.
Möglichkeiten der Hinterlegung: Vollmachten und Verfügungen können für den
Ernstfall zu Hause aufbewahrt werden (an einem zugänglichen Ort, den der
Bevollmächtigte kennt). Sie können dem Bevollmächtigten auch übergeben werden
mit der Maßgabe, erst im besprochenen Fall von ihnen Gebrauch zu machen.
Vollmachten und Verfügungen können aber auch bei einem Arzt (Patientenverfügung)
oder beim Betreuungsgericht (Betreuungsverfügung) hinterlegt werden.
5. Quellen
Der vorliegende Text stellt
eine Überarbeitung des Kapitels 13 dar aus der Broschüre: „In Würde sterben“, DiakoniePublik
1/2004, Diakonie Sachsen, Radebeul.
Die Darstellung folgt in wesentlichen Teilen und auch in einzelnen
Formulierungen den ersten vier im Folgenden aufgeführten Publikationen.
·
Gesetz zu
Patientenverfügungen vom 18.6.2009 unter: http://www.patientenverfuegung.de/files/593-09[1].pdf
·
Bayerisches
Staatsministerium der Justiz: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch
Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“; Broschüre 2004, 48
Seiten, im Buchhandel erhältlich (Verlag C.H.Beck, 3,90 Euro); im Internet: http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.613.1928150/index.htm
·
Bundesministerium
der Justiz, Broschüre „Patientenverfügung“, Bezug kostenlos:
Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock; im
Internet: http://www.bmj.bund.de/files/-/3903/Patientenverfuegung_Broschuere_Januar2010_barrierfrei-1.pdf
·
Bundesministerium
der Justiz: „Betreuungsrecht“ (mit Informationen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung),
Bezug kostenlos: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009,
18132 Rostock im Internet: http://www.bmj.bund.de/files/-/1511/Betreuungsrecht_November_2009.pdf
·
„Grundsätze der
Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ 2011, Deutsches Ärzteblatt,
Jg. 108, Heft 7, 18.2.2011; im Internet unter: http://baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf
·
Sächsisches
Staatsministerium der Justiz: „Betreuung und Vorsorge – ein Leitfaden“, Bezug:
Zentraler Broschürenversand, Hammerweg 30, 01127 Dresden, Tel. 0351-2103671
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Deutscher
Bundestag, Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht
„Patientenverfügungen“ 13.9.2004 (Bundestagsdrucksache 15/3700);
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Bundesärztekammer:
„Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“, Dtsch.
Ärzteblatt 96 (1999), S. A-2720; im Internet: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=19606
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Empfehlungen der
Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer
zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen
Praxis Stand: 16. April 2010; Deutsches Ärzteblatt Jg. 107, Heft 18, 7.5.2010;
im Internet unter: http://baek.de/page.asp?his=0.6.5048.5052
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Bundesärztekammer:
Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der
ärztlichen Praxis, Deutsches Ärzteblatt 13/2007, 30.3.2007, S.A891, im
Internet: http://www.baek.de/downloads/Empfehlungen_Vorversion.pdf
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„Christliche
Patientenvorsorge“ 2011, Handreichung mit Formularen zu Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, Hrsg. Kirchenamt der EKD und
Katholische Deutsche Bischofskonferenz, Bestellungen bei: Kirchenamt der EKD,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Tel. 0511-2796-0 Fax –457; per Mail: versand@ekd.de,
im Internet: http://www.ekd.de/patientenvorsorge/index.html
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„Sterben hat seine Zeit - Überlegungen zum
Umgang mit Patientenverfügungen aus evangelischer Sicht“, EKD-Texte Nr. 80,
Bestellungen: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Tel.
0511-2796-0 Fax –707; im Internet: http://www.ekd.de/EKD-Texte/2059_ekd_texte_80_1.html
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Wenn Menschen
sterben wollen - Eine Orientierungshilfe zum Problem der ärztlichen Beihilfe
zur Selbsttötung
Ein Beitrag des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, EKD-Texte 97,
2008 http://www.ekd.de/EKD-Texte/ekdtext_97.html
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Aktuelle
Zusammenstellung von Dokumenten der Bundesärztekammer
zur ärztlichen Sterbebegleitung und zu Patientenverfügungen: http://www.baek.de/page.asp?his=0.6.5048
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Aktuelle
Zusammenstellung von Dokumenten des Deutschen
Ethikrates zu Sterbebegleitung und Patientenverfügung unter: http://www.ethikrat.org/archiv/nationaler-ethikrat/stellungnahmen
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Stellungnahmen und Publikationen des früheren Nationalen Ethikratrates und der Enquetekommissionen des Deutschen Bundestages zur Medizinethik
unter: http://www.ethikrat.org/archiv