Diskussionsbedarf
zusammengestellt von Joachim Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg
© Joachim Krause 2002
Wann beginnt menschliches Leben ?
A) Deutschland:
„Als Embryo ... gilt bereits die befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an,
ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen
der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem
Individuum zu entwickeln vermag.“ (Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990)
B) Israel:
Es gibt eine Strömung in der jüdischen
Philosophie, die sagt, dass dem Embryo erst nach 49 Tagen Leben eingehaucht
wird; entscheidend aber ist die Festlegung, dass der Embryo außerhalb des
Mutterleibs nach jüdischem Glauben prinzipiell nicht als eigenständige Seele
gilt; bevor der Mutter die befruchtete Eizelle eingepflanzt wird, kommt ihr
nach jüdischem Verständnis keine Menschenwürde zu
(Zeit-Dokument 1/2002: Stammzellen, S.25)
C) Großbritannien:
in der britischen Gesetzgebung maßgebende
Ansicht:
das Menschsein beginnt mit der Einnistung des
Embryos in die Gebärmutter 14 Tage nach der Befruchtung (Beginn der
Schwangerschaft; wechselseitige Beziehung zwischen Mutter und Kind)
(Zeit-Dokument 1/2002: Stammzellen, S.72)
Absoluter Schutz für menschliche Embryonen ?
„...Grundsatz, das Lebensrecht und den
Lebensschutz menschlicher Embryonen von Anfang an zu gewährleisten...“
(Rat der EKD Erklärung 22.2.02)
ABER: Ausnahmen in Rechtssprechung und Praxis:
+ Schwangerschaftsverhütung
(Verwendung von Mitteln, die die Einnistung des
Embryos in der Gebärmutter verhindern; z.B. „Spirale“, „Pille danach“; keine
Begründung und Güterabwägung erforderlich)
+ Schwangerschafts-Abbruch
(= Tötung des Embryos / Fetus in späteren
Entwicklungsstadien;
bleibt in Ausnahmefällen straffrei;
existenzieller Konflikt; Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Embryos und den
Lebensinteressen der Mutter)
Faule Kompromisse, Doppel-Moral ?
+ Entscheidung des Deutschen Bundestages zum
Import von Stammzellen (Januar 2002):
Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus
„überzähligen“ Embryonen (nach Retorten-befruchtung) ist und bleibt in
Deutschland verboten;
ABER:
der Import von Stammzellen, die im Ausland
bereits zur Verfügung stehen und aus „überzähligen“ Embryonen gewonnen wurden,
ist für begrenzte Forschungszwecke zugelassen
+ Forderung nach klarem Verbot der Forschung an
Stammzellen, die in Deutschland oder im Ausland aus menschlichen Embryonen
gewonnen wurden
ABER:
Wenn mit Hilfe solcher Forschungen dann doch
eines Tages anwendungsreife Heilungsmöglichkeiten für schwere Erkrankungen zur
Verfügung stehen – werden diese dann nicht selbstverständlich auch für
Patienten in Deutschland genutzt werden?