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genetik gentechnik
Ev.-Luth. Landeskirche in Sachsen und „Grüne
Gentechnik“
Beschluss der Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens zu Gentechnik auf Kirchenland (10.4.2000)
Die Synode der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens bittet die Kirchgemeinden, sich mit der Problematik der
Nutzung von Gentechnik in Landwirtschaft und Ernährung zu beschäftigen und sich
gemeinsam mit den Pächtern ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen am
gesellschaftlichen Dialog über dieses Thema zu beteiligen.
Das Landeskirchenamt
wird gebeten, dafür geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Die Synode empfiehlt
den Kirchgemeinden, im Blick auf die Vertragslaufzeit beim Neu-Abschluss bzw.
bei der Verlängerung von Pachtverträgen eine Entscheidung zu treffen, ob in den
Pachtvertrag folgende Formulierung aufzunehmen ist:
„Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut darf auf dem
Pachtgrundstück nicht ausgesät und gepflanzt werden.“
Das Landeskirchenamt wird gebeten, diesen Beschluss
den Kirchgemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
(Beschluss der Landes-Synode
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in ihrer 39. öffentlichen Sitzung am 10.
April 2000 mit 8 Gegenstimmen, Drucksache Nr. 255)
Beschluss der Landessynode der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens zu Gentechnik auf Kirchenland (?.?.2007)
Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen auf
Kirchenland)
Die Synode erinnert an den
Beschluss der Landessynode vom 10. April 2000 (DS Nr. 255):
„Die
Synode der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens bittet die Kirchgemeinden, sich mit
der Problematik der Nutzung von Gentechnik in Landwirtschaft und Ernährung zu
beschäftigen und sich gemeinsam mit den Pächtern ihrer landwirtschaftlichen
Nutzflächen am gesellschaftlichen Dialog über dieses Thema zu beteiligen.
Das
Landeskirchenamt wird gebeten, dafür geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung
zu stellen.
Die
Synode empfiehlt den Kirchgemeinden, im Blick auf die Vertragslaufzeit beim
Neu-Abschluss bzw. bei der Verlängerung von Pachtverträgen eine Entscheidung zu
treffen, ob in den Pachtvertrag folgende Formulierung aufzunehmen ist:
<Gentechnisch
verändertes Saat- und Pflanzgut darf auf dem Pachtgrundstück nicht ausgesät und
gepflanzt werden.>
Das
Landeskirchenamt wird gebeten, diesen Beschluss den Kirchgemeinden in
geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.“
Die Synode dankt dem
Landeskirchenamt, dass Pachtverträge nur dann genehmigt werden, wenn die den
Passus enthalten:
„Gentechnisch verändertes
Saat- und Pflanzgut darf auf dem Pachtgrundstück nicht ausgesät und gepflanzt
werden.“
(Der Passus im Musterpachtvertrag der Landskirche,
auf den hier Bezug genommen wird, lautet:
“Dem Pächter ist es nicht erlaubt, gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut
auf der Pachtfläche auszubringen bzw. anzubauen“ – Anmerkung von Joachim
Krause)
Auszug aus dem Muster-Landpachtvertrag
EKD Ost,
der in der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens angewandt wird
§6
Bewirtschaftung, Unterhaltung
(1) Der Pächter ist verpflichtet, den
Pachtgegenstand ordnungsgemäß und pfleglich zu bewirtschaften. Dabei hat er dem
Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf
Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er hat die Natur- und
Landschaftsschutzvorschriften bei der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes
einzuhalten. Düngemittel und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in
umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung staatlicher Vorschriften verwendet
werden. Fäkal- und Klärschlämme, Fäkalien, gewerblicher Kompost, Papierschlämme
oder vergleichbare Stoffe dürfen auf dem Pachtgegenstand nicht aufgebracht
werden. Dem Pächter ist es nicht erlaubt, gentechnisch verändertes Saat- und
Pflanzgut auf der Pachtfläche auszubringen bzw. anzubauen. Auf Verlangen der
Verpächterin hat der Pächter die Verpflichtung, auf eigene Kosten die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung in Form von Bodenuntersuchungsergebnissen
und/oder Sortennachweisen über Saat- und Pflanzgut zu belegen. Der Pächter hat
bei der Bewirtschaftung in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass
Bodenerosionen vermieden werden. Er hat sich jeglichen Raubbaus zu enthalten.
Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung und die bisherige
Nutzungsart des Pachtgegenstandes nicht verändern