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zu gentechnik und embryonenforschung
Verschiedene Meinungsäußerungen zu der Frage,
wann von einem „Embryo“ zu sprechen ist
und wie mit ihm umgegangen werden darf
http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Embryogenese.html
(14.10.2013)
Unter Embryogese - von griech.: embryo (im Inneren keimen ungeborene Leibesfrucht) und genesis (Entstehung. Erzeugung) - wird jene Phase der
Keimentwicklung verstanden die von der Befruchtung der Eizelle über Furchung Blastulation und Gastrulation zur Bildung der Organanlagen
führt und die einen wesentlichen Wandel in der äußeren Gestalt des Embryoblasten und Embryos bedingt.
Dabei verläuft die Entwicklung im Keim- oder Germinalstadium über die befruchtete Eizelle ( Zygote ) zur
Blastozyte die sich am 5. - 6. Entwicklungstag in die
Gebärmutterschleimhaut einnistet. Mit der Ausbildung der Chorionzotten
und der Aufnahme der Verbindung zum mütterlichem
Kreislauf beginnt das Embryonalstadium.
Beim Menschen ist die Embryogenese nach 8 Wochen
beendet.
http://www.conatex.com/mediapool/versuchsanleitungen/VAD_Biologie_MenschlicheEmbryonalentwicklung.pdf (14.10.2013)
Die Zygote beginnt unmittelbar nach der Besamung, sich
zu teilen. Folglich besteht die Zygote nach der ersten Teilung aus zwei
Blastomeren. Die Zelle teilt sich fortan, bis sie am 4. Tag das Maulbeerstadium
erreicht hat. Man spricht nun auch von der Morula, einem kugelförmigen Zellhaufen
aus 8 bis 32 Blastomeren. Obwohl sich die Zellen vermehren, ist das
Gesamtvolumen der Morula gegenüber der Zygote unverändert. In diesem Stadium,
etwa am vierten Tag, kommt es zu einer Differenzierung der Zellen in eine
äußere und eine innere Zellschicht. Aus der äußeren Zellschicht werden sich
zuerst der Trophoblast und später Plazenta und Eihäute
entwickeln, die innere Zellschicht wird zum Embryoblast, dem Vorgänger des eigentlichen
Embryos.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaft#Wortherkunft_und_-gebrauch (14.10.2013)
… Die Einnistung in der Gebärmutterwand beginnt circa
am fünften Tag nach der Befruchtung und ist nach 14 Tagen abgeschlossen. Bis
dahin ist die Zwillingsbildung möglich. Die Blastozyste
teilt sich nun in ihre äußere Schicht, den Trophoblasten,
woraus sich die Plazenta entwickelt, und den Embryoblasten,
aus welchem der Embryo entsteht. Das die beiden Teile verbindende Gewebe
wird zur Nabelschnur.
http://de.wikipedia.org/wiki/Embryonalentwicklung#Blastogenese (14.10.2013)
Unter Embryogenese wird jene Phase der Keimentwicklung
verstanden, die von der Gastrulation zur Bildung der Organanlagen (der
Organogenese) führt und die einen wesentlichen Wandel in der äußeren Gestalt
des Embryoblasten und Embryos bedingt. Dieser
Zeitraum wird auch als Embryonalperiode bezeichnet. Sie dauert beim Menschen
von der dritten bis zur achten Entwicklungswoche (p.c.).
http://groups.molbiosci.northwestern.edu/holmgren/Glossary/Definitions/Def-E/embryo.html 31.5.2013
Embryo:
Eine befruchtete Eizelle, welche mit der Zellteilung
begonnen hat, oft auch als Prä-Embryo bezeichnet (für: Embryo vor der dem
Zeitpunkt der Einnistung). Als Embryo wird hier ein späterer Entwicklungstand
definiert, nämlich der Abschluss des Zustandes des Prä-Embryos, welcher etwa
am 14. Tage zu Ende geht. Der Begriff „Embryo“ wird zur Beschreibung der
frühen Stadien des fetalen Wachstums benutzt, von der Empfängnis bis zur 8.
Woche der Schwangerschaft
EMBRYO:
A fertilized egg that has begun
cell division, often called a pre-embryo (for pre-implantation embryo). An embryo is now
defined as a later stage, i.e. at
the completion of" the pre-embryonic
stage, which is considered to end at about day 14. The
term, embryo, is used to describe
the early stages of fetal growth, from conception to the eighth week of pregnancy.
http://www.thefreedictionary.com/embryo 31.5.2013
Embryo
1.
a) Ein Organismus in den frühen Stadien seiner Entwicklung, besonders
ehe er eine eindeutig wahrnehmbare Form angenommen hat
b) ein Organismus zu jedem Zeitpunkt vor der vollständig abgeschlossenen
Entwicklung, Geburt oder dem Schlüpfen (aus einem Ei)
2.
a) das befruchtete Ei eines Wirbeltieres nach der (ersten) Zellteilung
b) im Falle des Menschen: das Entwicklungsprodukt in der Phase vor dem
Stadium des Fetus - von der Einnistung (in der Gebärmutter) bis zur 8. Woche
der Entwicklung
embryo
1.
a. An organism in its
early stages of development, especially before it has reached
a distinctively recognizable
form.
b. An organism at any
time before full development, birth, or hatching.
2.
a. The fertilized egg of
a vertebrate animal following
cleavage.
b. In humans, the prefetal product of conception from
implantation through the eighth week
of development.
http://medical-dictionary.thefreedictionary.com/embryo (14.10.2013)
Embryo:
1. bei Tieren: jene Entwicklungsergebnisse der befruchteten Eizelle, aus
denen sich möglicherweise Nachkommen entwickeln können, während der Phase ihrer
schnellsten Entwicklung, d.h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die Längs-Achse
erkennbar ist bis zu dem, an dem alle wichtigen Gliederungen erkennbar sind.
2. beim Menschen: der sich entwickelnde Organismus von der
Befruchtung bis zum Ende der 8. Woche
embryo
1. in animals, those
derivatives of the zygote that eventually
become the offspring, during their period of
most rapid growth, i.e., from the time the
long axis appears until all major structures are represented.
2. in humans, the developing organism from fertilization to the end
of the eighth
week.
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/17178746 (14.10.2013)
human embryo – a biological
definition
Abstract
Dieses Papier definiert einen menschlichen Embryo von einem biologischen
Standpunkt aus, der auch sich neu ergebende technische Möglichkeiten der
Reproduktionsmedizin in Betracht zieht. Das Papier berücksichtigt nicht
rechtliche, moralische, religiöse oder gesellschaftliche Gesichtspunkte. Da die
Definition eines menschlichen Embryos die von vielen Faktoren abhängigen
Prozesse berücksichtigen muss, ist eine Annäherung versucht worden, welche die
Feststellung von beobachtbaren Ereignissen mit dem Potential zur weiteren
Entwicklung verbindet. Dabei bestätigt sich, dass Befruchtung und Entwicklung
nicht statisch ablaufende Prozesse sind, und dass daher der embryonale Zustand
nur durch die Feststellung spezifischer Markierungspunkte definiert werden
kann. Es wird folgende biologische Definition für einen „menschlichen Embryo“
vorgeschlagen:
Ein menschlicher Embryo ist eine eigenständige Einheit, die entweder:
·
entstanden ist aus der ersten mitotischen
Zellteilung nach der vollständigen Befruchtung einer menschlichen Eizelle durch
eine menschliche Samenzelle, oder die entstanden ist durch einen beliebigen
anderen Vorgang, welcher bewirkt, dass eine biologisch abgeschlossene Einheit mit
einem normalen oder mit einem veränderten menschlichen Zellkern-Genom sich zielgerichtet
geordnet zu entwickeln beginnt, und welche das Potential besitzt, sich weiter
zu entwickeln,
·
oder darüber hinaus:
eine Entwicklungsphase erreicht hat, in welcher der Primitivstreifen erscheint,
welche aber noch keine längere Entwicklung als 8 Wochen seit der ersten
mitotischen Zellteilung durchlaufen hat.
This paper defines a
human embryo from a biological standpoint that takes into
account emerging technologies in reproductive science. The paper does not consider legal, moral, religious or social views.
As the definition of a human embryo must reflect the multifactorial
processes of development, an approach has been adopted
which combines recognition of observed events with potential for further development. This acknowledges that fertilization and development are not static processes, and as such embryo
status can only be defined
by observation of specific markers.
The following biological definition of 'human embryo' is proposed.
A human embryo is a discrete entity that has arisen
from either: the first mitotic
division when fertilization of a human oocyte by a human sperm is complete
or any other
process that initiates organized development of a biological entity with a human nuclear genome or altered
human nuclear genome that has the
potential to develop up to, or
beyond, the stage at which the primitive streak appears, and has
not yet reached 8 weeks of development
since the first mitotic division.
(Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/11;
Luxemburg, den 18. Oktober 2011)
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-10/cp110112de.pdf (14.10.2013)
Bei der Prüfung des Begriffs des menschlichen Embryos betont der
Gerichtshof zunächst, dass er nicht dazu aufgerufen ist, auf Fragen
medizinischer oder ethischer Natur einzugehen, sondern sich darauf zu
beschränken hat, die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie juristisch
auszulegen. So lassen der Zusammenhang und das Ziel der Richtlinie erkennen,
dass der Unionsgesetzgeber jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen
wollte, sobald die der Menschenwürde geschuldete Achtung dadurch beeinträchtigt
werden könnte. Daraus folgt, dass der Begriff des menschlichen Embryos weit
auszulegen ist. Insofern ist jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer
Befruchtung an als „menschlicher Embryo“ anzusehen, da die Befruchtung geeignet
ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Das Gleiche
gilt für die unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer
ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist oder die durch
Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist.
Selbst wenn diese Organismen genau genommen nicht befruchtet worden
sind, sind sie infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik ebenso wie
der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo geeignet, den Prozess
der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.
Claudia Weisemann: Der Embryo im Kontext ..., Karlsruhe 2007
http://www.werturteile.de/customize/pdf/Wiesemann.pdf (14.10.2013)
Das 17 Jahre alte, beinahe "volljährige" Embryonenschutzgesetz
gibt in § 8, Abs. 1 eine Definition des schützenswerten (menschlichen) Embryos,
die mittlerweile auch für Debatten um die Zulässigkeit neuer Techniken
herangezogen wird. Dort heißt es:
"Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
entwicklungs-fähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an,
ferner jede einem Embryo entnommene totipotente
Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen
zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag." (EschG §8, Abs.1) …
Der Weg, den der deutsche Gesetzgeber beschreitet, um diesen Schutz zu
gewährleisten, ist allerdings problematisch. Allein die Auseinandersetzungen um
den Totipotenz-Begriff haben gezeigt, dass der
Begriff der "Entwicklungsfähigkeit", den das Gesetz verwendet,
schillernd ist. Die Totipotenz der Zellen, auf die
sich das Gesetz stützt, müsste man eigentlich zunächst einmal praktisch
nachweisen können. Dazu müssten Entwicklungsversuche mit befruchteten menschlichen
Eizellen durchgeführt werden. Diese verbieten sich jedoch von selbst, ja, sie
zu unterbinden war sogar Intention des Gesetzes. Das ist eine Paradoxie.
Auch an einer weiteren Stelle der Definition des schützenswerten Embryos
hat der Gesetzgeber eine problematische, wenn nicht gar irreführende Formulierung
verwendet. "Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes", so heißt es,
"gilt … jede einem Embryo entnommene Zelle, die sich bei Vorliegen der
dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum
zu entwickeln vermag." Das hier verwendete substantivierte deutsche Verb
"vorliegen" unterstellt, bei den "erforderlichen
Voraussetzungen" handele es sich um rein materiale Gegebenheiten wie
Nährlösung oder Umgebungstemperatur. Tatsächlich müssen sich komplexe soziale Prozesse
ereignen, die auf den Entscheidungen und Handlungen von Menschen beruhen. Ohne
Implantation in die Gebärmutter einer Frau vermag sich keine befruchtete
Eizelle in ein menschliches Individuum zu entwickeln. …
Wenn wir auch derzeit in Europa keine Einigung untereinander erzielen
können, ob eine befruchtete Eizelle als im juristischen Sinne vollwertiger
Mensch anzusehen sei, so dürfte doch unstreitig sein, dass alle Länder der
Europäischen Gemeinschaft gemeinsam und unisono das Ziel verfolgen, die
besondere, von Verantwortung und Liebe gekennzeichnete Beziehung der Eltern zu
ihren Kindern zu fördern. Warum also nicht diese uns einigende moralische Überzeugung
zum Ausgangspunkt einer Rechtsprechung zum extrakorporalen Embryo machen?
Dies hieße jedoch, einer auf Beziehung fokussierenden Ethik den Vorrang
vor einer ausschließlich Individuen bzw. biologische Entitäten
berücksichtigenden Ethik zu geben.
Der extrakorporale Embryo wäre somit nicht primär Objekt staatlicher
Schutzinteressen, sondern vor allem Subjekt elterlicher Verantwortung. Wir
dürfen nicht vergessen, dass diese Verantwortung in Ausmaß und Intensität in
der sozialen Welt ohne gleichen ist. Eine derart gewichtige Beziehung – so
haben uns die Anthropologen gezeigt – entsteht in einem Prozess. Sie fällt den
Eltern nicht wie eine staatlich verordnete Pflicht zu (sie ist auch nicht
angeboren), sondern muss, gerade weil auf Liebe zum Kind fußend, aus freier
Entscheidung übernommen werden. Es gehört zu den besonders problematischen
Seiten der Fortpflanzungsmedizin, dass diese bedeutsame, aber fragile Phase der
Elternwerdung in den ersten Tagen und Wochen nach der Befruchtung heute dem
menschlichen Zugriff offen steht.
Für uns alle ist es noch neu und ungewohnt, Eltern das Stadium der
allmählichen Übernahme von Verantwortung und der leiblichen Realisierung von
Elternschaft quasi öffentlich durchlaufen zu sehen. Eine ehemals sehr
persönliche und intime Zeit des Abwartens, Zögern, Vergewisserns muss nun vor
den Augen von Dritten durchlebt werden. Die in der Öffentlichkeit zelebrierte
Zeugung eines Kindes – ihr Sinnbild das Foto einer Pipette mit männlichem
Samen, welche die Hülle der Eizelle durchsticht – gewinnt eine hohe symbolische
Bedeutung. Sie stilisiert den Embryo zum öffentlichen Gut. Doch das ist er
nicht – und das sollte er nicht sein. …
Definitionen des menschlichen Embryos, derer das Recht wohl auch in
Zukunft bedarf, sollten die Perspektive der Eltern nichtunterschlagen. Ein
Mensch ist, wer ein Mensch werden soll. Es sind soziale, am Ethos der
Elternschaft ausgerichtete Kriterien, die aus einer befruchteten Eizelle einen
Embryo und aus einem Embryo einen Menschen werden lassen. So verstehen wir
auch, warum befruchtete Eizellen zwar nicht geborenen Menschen moralisch
gleichzusetzen sind, aber dennoch nicht wie Ware oder ausschließlich wie ein technisches Produkt
behandelt werden sollten. ...
Doch die äußerst bedeutsamen praktischen Unterschiede zwischen den
beiden Techniken – hie Zellreprogrammierung, dort
Befruchtung, damit ein Kind geboren wird – dürfen nicht unterschlagen werden.
Die Definition des menschlichen Embryos sollte noch einen Eindruck davon
vermitteln, um welcher sozialer Beziehungen willen wir uns Sorgen um eine
befruchtete Eizelle machen. Nur dann können wir einen sinnvollen
Embryonenschutz betreiben. Dies jedenfalls wäre dann ein Embryonenschutz, der
nicht Gefahr läuft, mit jeder neuen zell-biologischen Technik wieder ad
absurdum geführt zu werden.