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Bundesamt für Strahlenschutz

zu gesundheitlichen Risiken
durch hochfrequente elektromagnetische Felder (Mobilfunk)

 

Nach dem Stand der Wissenschaft auf nationaler und interna­tionaler Ebene gibt es zwar Hinweise auf biologische Wirkun­gen, aber keine Nachweise, dass hochfrequente elektromagne­tische Felder gesundheitliche Risiken verursachen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Grenzwerte eingehalten werden.

Auch eine besondere Gefährdung durch gepulste Signale, die immer wieder angeführt wird, konnte bisher auf wissenschaft­licher Basis nicht belegt werden.

 

Es ist nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnis­stand nicht möglich, eine konkrete gesundheitliche Gefähr­dung durch Mobilfunkanlagen nachzuweisen, die ein behörd­liches Einschreiten gebieten würde, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Auf a-thermische Wirkungen der Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit nicht berufen, weil nach dem heutigen Er­kenntnisstand der Nachweis der Kausalität zwischen a-thermi­schen Wirkungen und den von Nachbarn vorgetragenen Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann.
Den Gerichten kommt diesbezüglich wegen des derzeitigen komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auch keine Pflicht zur Beweisaufnahme zu, wenn die Mobilfunkanlage die gesetzlichen Grenzwerte einhält.

 

(Bundesamt für Strahlenschutz: Infoblatt Nutzung DECT-Telefone, April 2005; Infoblatt Rechtsschutzmöglichkeiten Mobilfunkanlagen, April 2005)