zu gesundheitlichen Risiken
durch hochfrequente elektromagnetische Felder (Mobilfunk)
Nach dem Stand der Wissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene gibt es zwar Hinweise auf biologische Wirkungen, aber keine Nachweise, dass hochfrequente elektromagnetische Felder gesundheitliche Risiken verursachen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Grenzwerte eingehalten werden.
Auch eine besondere Gefährdung durch gepulste Signale, die immer wieder angeführt wird, konnte bisher auf wissenschaftlicher Basis nicht belegt werden.
Es ist nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
nicht möglich, eine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Mobilfunkanlagen
nachzuweisen, die ein behördliches Einschreiten gebieten würde, wenn die
gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Auf a-thermische Wirkungen der Mobilfunkanlage kann sich der Nachbar derzeit
nicht berufen, weil nach dem heutigen Erkenntnisstand der Nachweis der
Kausalität zwischen a-thermischen Wirkungen und den von Nachbarn vorgetragenen
Krankheitsbildern nicht erbracht werden kann.
Den Gerichten kommt diesbezüglich wegen des derzeitigen komplexen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auch keine Pflicht zur Beweisaufnahme zu,
wenn die Mobilfunkanlage die gesetzlichen Grenzwerte einhält.
(Bundesamt für Strahlenschutz: Infoblatt Nutzung DECT-Telefone, April 2005; Infoblatt Rechtsschutzmöglichkeiten Mobilfunkanlagen, April 2005)