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infos sterbehilfe
Sterbehilfegesetz in Belgien
(am 16.5.2002 im Parlament beschlossen)
- Kein Arzt kann zur Tötung auf Verlangen gezwungen werden.
- Den Wunsch nach Sterbehilfe können unheilbar kranke Menschen
äußern, die volljährig, bei vollem Bewusstsein und geistig klar sind.
- Für geistig Behinderte und Demenzkranke gilt das Gesetz nicht.
- Voraussetzung ist, dass sich der Patient in einem aussichtslosen
Zustand befindet und unter unerträglichen körperlichen Schmerzen leidet.
- Eine straffreie Tötung auf Verlangen ist auch bei andauernden
seelischen Leiden zulässig.
- Falls er dazu in der Lage ist, muss der Patient den Wunsch
schriftlich äußern.
- Der behandelnde Arzt muss sich dann mit zwei Kollegen beraten, von
denen einer Psychiater oder Facharzt für die vorliegende Krankheit ist.
- Frühestens vier Wochen nach Antragstellung kann er dem Wunsch des
Patienten entsprechen.
- Nach der Tötung muss der Arzt den Fall schriftlich dokumentieren;
ein Kontrollgremium prüft (8 Ärzte, 4 Juristen, 4 Experten für
Schmerzmedizin); haben zwei Drittel Zweifel, geht der Fall an den
Staatsanwalt.
- Belgien hat damit nach Ansicht von Experten das liberalste
Sterbegesetz der Welt.
- Zugleich mit dem Sterbehilfegesetz befürworteten die Abgeordneten
ein weiteres Gesetz, das auf den Ausbau schmerzlindernder Behandlung
abzielt.
(Quelle: taz Pfingsten 2002, epd-wochenspiegel ost 21/02 S.22, idea spektrum
21/02 S.14)
zusammengestellt von Joachim Krause, Hauptstr. 46, 08393 Schönberg